Schulgesetzgebung, Verordnungen & Richtlinien

Donnerstag, 8. Dezember 2005

Schulische Begabtenförderung in Europa: Schulgesetzgebung, Verordnungen & Richtlinien

Überblick über die Handhabung in verschiedenen Ländern:

DE - Deutschland
In der Gesetzgebung einiger Länder wird der Begriff „Begabung“ explizit in Gesetzestexten genannt. Darüber hinaus sind in einer Vielzahl von Ländern Richtlinien formuliert, die in Bezug auf Begabtenförderung entsprechende Fördermaßnahmen und den Umgang damit darstellen. In allen Ländern existieren Leitlinien für die Flexibilisierung des Schulsystems durch Maßnahmen wie vorgezogene Einschulung [ISCED Niveau 1] und Überspringen von Klassen [ISCED Niveau 1-3].

AT - Österreich
Die Schulgesetzgebung in Österreich stammt aus den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts. „Talentförderung“, „Begabtenförderung“ oder ähnliche Begriffe werden im Schulunterrichtsgesetz (SCHUG 1974) nicht explizit erwähnt.
Dennoch beinhaltet die österreichische Gesetzgebung Grundsätze zur Förderung des Talents eines jeden Schülers. Ziel ist, dass alle Schüler die nötige Unterstützung erfahren, die für die Umsetzung des eigenen Potentials in eine maximale Leistung erforderlich ist (§17).
Die Schulunterrichtsgesetzgebung macht außerdem eine individuelle Gestaltung der Schullaufbahn z.B. durch Akzelerationsmaßnahmen möglich. Seit 1998 ist eine flexible Schullaufbahn von der 16 Schulische Begabtenförderung in Europa
Volksschule [ISCED Level 1] bis zur höheren Schule [ISCED Level 3] gesetzlich verankert, in der das Überspringen von bis zu drei Schuljahren möglich ist.
Der sogenannte „Zielparagraph“ des Schulorganisationsgesetzes (SCHOG 1962) gewinnt zur Zeit besondere Bedeutung. Hierin wird die Beachtung der individuellen und persönlichen Entwicklung des Kindes zum Grundprinzip erhoben. Neben Differenzierungsmaßnahmen im intellektuellen Bereich ist auch die nichtintellektuelle Förderung auf allen Niveaus [ISCED Level 0-3] gesetzlich vorgesehen. Eine Entbindung von der Schulpflicht ist im Prinzip möglich.

BE - Belgien (Flandern)
Mit der Eröffnung des „Zentrum für Begabungsforschung“ der Universität Antwerpen 1998 wurde die Öffentlichkeit zum ersten Mal auf die Bedürfnisse begabter Schüler aufmerksam gemacht. Seitdem erfährt die Begabtenförderung in Flandern zunehmend Beachtung. Obwohl „Begabte“ nicht explizit in der Gesetzgebung genannt werden, bereitet das Bildungsministerium eine Niederschrift vor, in der Begabte als Teil einer übergeordneten Gruppe mit besonderen Bedürfnissen zum ersten Mal in der Geschichte Flanderns explizit erwähnt und berücksichtigt werden.
Im allgemeinen gilt, jedem Kind die gleichen Möglichkeiten zu bieten, d.h. jedes Kind mit seinen Besonderheiten zu erkennen und an zu erkennen und individuelle Bedürfnisse zu identifizieren.
Differenzierungsmaßnahmen sind auf ISCED Niveau 0 und 1 vorgesehen. Zudem ist das Schulsystem vor allem auf ISCED Niveau 0, 1 und 3 flexibel, so dass z. B. das Überspringen von Klassen oder die vorgezogene Einschulung durch Richtlinien geregelt ist.

CH - Schweiz
Das Bildungssystem in der Schweiz* ist stark dezentral organisiert. Die Schweiz verfügt in Bezug auf das Schulwesen über 26 eigenständig verwaltete Kantone.

* In der Schweiz werden bildungsspezifische Angelegenheiten von den Kantonen autonom geregelt. Aussagen sind daher nur sehr schwer auf Landesebene zu formulieren.

Die folgenden Angaben beziehen sich ausschließlich auf die 19 Kantone der deutschsprachigen Schweiz, die im Netzwerk Begabtenförderung zusammengeschlossen sind. Da Liechtenstein auf der Bildungsebene sehr eng
mit der Schweiz kooperiert und auch im Netzwerk aktiv ist, fließen die Angaben aus dem Fürstentum hier ein.
Beinahe alle Kantone gehen in ihrer Schulgesetzgebung explizit auf das Thema “Begabte“ und „Begabtenförderung“ ein oder berücksichtigen Begabte als Teil einer übergeordneten Gruppe.
Im Konkreten ist in der Regel eine vorgezogene Einschulung sowie das Überspringen von Klassen geregelt. Beim Überspringen von Klassen bestehen z.T. Einschränkungen (1. Klasse, Übertritt in Sekundarstufe I). Der vorzeitige Eintritt in den Kindergarten ist häufig möglich, aber nicht explizit
geregelt, da der Kindergartenbesuch freiwillig ist. In einigen Kantonen gibt es Richtlinien zur Begabtenförderung. Diese beziehen in der Regel jeweils
die gesamte Palette der Fördermaßnahmen ein wie z.B. „Erkennung und Anerkennen individueller Unterschiede“, „Identifizierung von Bedürfnissen“, „Differenzierungsmaßnahmen“, „Flexibilität im Schulsystem“.

DK - Dänemark
Die Dänische Schulgesetzgebung ist im „Folkeskole Act“ niedergelegt. Hierin werden „Begabte“ weder explizit erwähnt noch sind sie Teil einer übergeordneten Gruppe. Das Erkennen und Anerkennen individueller Unterschiede ist ein Grundsatz der „Folkeskole Act“. Sie regelt gesetzlich, dass an den Schulen nach dem Prinzip der inneren Differenzierung gelehrt
werden soll. Es ist daher die Aufgabe der Schule, Potentiale und Bedürfnisse eines Kindes zu identifizieren und zu fördern (Kapitel 2, Amendment 4 und 5) “The organisation of the teaching, including the choice of teaching and working methods, teaching materials and the selection of subject-matter, shall in each subject live up to the aims of the Folkeskole and shall be varied so that
it corresponds to the needs and prerequisites of the individual pupil. … It shall be up to the head teacher to ensure that the class teacher and the other teachers of the class plan and organise the teaching in such a way that it offers challenges to all pupils.”
Zur Zeit wird dieses Prinzip jedoch nur auf experimentellem Niveau auch für begabte Kinder umgesetzt.

ES - Spanien
Begabte werden in der spanischen Gesetzgebung sowohl explizit als eigenständige Gruppe als auch als Teil einer übergeordneten Gruppe (Ley de Ordenación General del Sistema Educativo erwähnt (LOGSE, 1990), Artikel 36, 1995 und Royal Decree 696/1995). Im besonderen sind in gesetzlichen Bestimmungen und Empfehlungen das Erkennen und Anerkennen individueller Unterschiede (Ley de Ordenación General del Sistema Educativo (LOGSE, 1990), Artikel 40), die Identifizierung individueller Bedürfnisse (Royal Decree 696/1995)
sowie Differenzierungsmaßnahmen (Boe, May 16,, 1996) auf ISCED Niveau 0 – 3 geregelt. Zudem wird sich in den gesetzlichen Bestimmungen und Empfehlungen über die Flexibilität im Schulsystem (Boe, May 16, 1996) wie auch die nicht-intellektuelle Förderung und das Grundcurriculum auf ISCED Niveau 1 & 2 geäußert. Die Flexibilität im Schulwesen ( Boe May, 3, 1996) bezieht sich konkret auf die vorgezogene Einschulung sowie die Möglichkeit des Überspringens. Sowohl in der Grundschule als auch in der weiterführenden Schule ist jeweils das einmalige Überspringen einer Klasse möglich. Die teilzeitliche fachspezifische Teilnahme an einer nächst höheren Klasse sowie vertiefende oder erweiternde Unterrichtsangebote können begabten Schülern als Fördermaßnahme angeboten werden.
Im allgemeinen haben Schulen die Freiheit, ihr Unterrichtsangebot so flexibel zu gestalten, dass Schüler mit gleichen Lern – und Wissensniveaus in Gruppen unterrichtet werden können (LOGSE 1990).
Um den Zielen aus Artikel 36 gerecht werden zu können soll das Bildungssystem qualifizierte und spezialisierte Lehrer ausbilden, die mit der Thematik der Begabtenförderung vertraut sind (Ley de Ordenación General del Sistema Educativo (LOGSE, 1990), Artikel 37 und Royal Decree 696/1995).

FI - Finnland
In Finnland findet zur Zeit eine Umstrukturierung des Curriculums auf allen Schulniveaus statt. Dabei zeichnet sich deutlich ein Trend zur Dezentralisierung ab. Dies bedeutet, dass die Zuständigkeit für die allgemeine Schulbildung und deren Organisation in die Verantwortung der Gemeinden übergeht. Auf nationaler Ebene werden daher ausschließlich allgemeine Richtlinien vorgegeben. Der Begriff „Begabung“ wird nicht explizit in der Gesetzgebung erwähnt. Auch werden „Begabte“ nicht als Teil einer übergeordneten Gruppe berücksichtigt. Dennoch bestehen gesetzliche Bestimmungen und Empfehlungen, die sicher stellen, dass individuelle Unterschiede auf allen
Schulniveaus erkannt und anerkannt werden sollen. Die schulische Bildung orientiert sich am Alter und an den individuellen Möglichkeiten der Schüler (No. 628 3§). Außerdem ist es möglich, dass Schüler im Unterricht Themen behandeln, die nicht im Regelcurriculum vorgeschrieben sind oder über das Pensum hinausreichen. (No. 628, 11§). Der Schüler hat die Möglichkeit eigenständig, d.h. abweichend vom Regelcurriculum, zu lernen. Dies
wird ihm dann ermöglicht, wenn er das Anforderungsniveau des Curriculums früher als vorgesehen erreicht hat (No. 628, 18§).

FR - Frankreich
In Frankreich gibt es keine spezifische Gesetzgebung, die „Begabte“ als eigenständige Gruppe beschreibt oder als Teil einer übergeordneten Gruppe berücksichtigt. Die allgemeine Philosophie der nationalen Schulrichtlinien beinhaltet Gleichberechtigung in der schulischen Förderung unter der Berücksichtigung individueller Unterschiede. Dieser Ansatz begünstigt die Vorstellung von heterogenen Klassen auf jedem akademischen Niveau. Schüler mit besonderen Bedürfnissen (im allgemeinen wird darunter eine Behinderung verstanden) werden in den regulären Schulalltag integriert.
Als Grundsatz gilt das Erkennen und Anerkennen individueller Unterschiede (Deciét no 90 – 788; 6 Sept. 1990), die Identifizierung von Bedürfnissen aller Schüler jeden Niveaus und eine differenzierte Förderung (Law 10 Juli 1989).
Ein nationales Curriculum für die schulischen Programme auf allen Schulniveaus und für alle Schüler ist gesetzlich verankert. Grundlage des Curriculums ist der Anspruch, der Verschiedenartigkeit der Schüler gerecht zu werden. Es beinhaltet die Möglichkeit, ergänzende und spezifische Fördermaßnahmen umzusetzen (Deciét no 96 0465; März 1996). Geeignete Programme,
spezielle Unterstützung und angepasster Unterricht sollen auf die Bedürfnisse der Schüler und deren Schwierigkeiten ausgerichtet werden (Deciét, 90 – 788; Sept. 1990). In Anerkennung der Differenzen individueller Lernkapazitäten ist in Frankreich eine Verkürzung des Schulzyklus möglich (Deciét no. 90-188; 6 Sept. 1990). Dies beschränkt sich jedoch vor allem auf den Zeitraum von ISCED Niveau 0 bis 2 und muss sowohl von den Eltern als auch den Lehrern
eingeleitet und umgesetzt werden. Nichtintellektuelle Fördermaßnahmen wie z.B. Sport oder Kunst sind für die Schulniveaus zwei und drei [ISCED Niveau] festgelegt. Spezielle Arrangements, die sprachlichen, technologischen
oder sportlichen Bedürfnissen gerecht werden, sollen organisiert werden (Déciét 96 – 465; Mai 1996).
In Frankreich sind außerdem offizielle Mitteilungen des Bildungsministeriums, die sogenannten „circulaires“, von Bedeutung.

GR - Griechenland
Erst seit 1975 – kurz vor Beginn der Mitgliedschaft in der Europäischen Union 1979 – ist in Griechenland jeder dazu berechtigt, öffentliche Schulen zu besuchen. Der Staat unterstreicht und betont in seiner Konstitution von 1975, Artikel 16, Absatz 4, die Notwendigkeit einer Beschulung der Kinder im allgemeinen sowie auch im besonderen einer Begleitung von Kindern mit
besonderen Bedürfnissen. Diese Formulierung könnte auch besonders Begabte mit einschließen. Das Konzept der Begabtenförderung ist im staatlichen Schulwesen aber im Allgemeinen unbekannt. Anfang der 70er Jahre begannen die ersten Angebote in der Beschulung von Kindern mit besondern
Bedürfnissen. Die Thematik wurde in der Lehrergrundausbildung verankert. Etwa zehn Jahre später war die Sonderpädagogik nicht nur im Volk, sondern auch in der Politik anerkannt. Dies galt jedoch nur für Kinder mit Behinderungen.
Im Jahre 1985 wurde das Erkennen und Anerkennen individueller Unterschiede gesetzlich verankert. Seitdem heißt es, dass „... es das Ziel im primären und sekundären Schulwesen ist, einen Unterricht zu gewährleisten, der passende Unterstützung zur Entwicklung der allgemeinen und besonderen Möglichkeiten bezüglich des Interesses, der Kreativität und des Talents bietet. Zudem
soll eine Perspektive für ein kooperatives und kollektives soziales Leben durch eine Vielfalt an musikalischen und sozialen Erlebnissen gewährleistet werden“.
In den Richtlinien 1588/85 der „Struktur und Funktion der Ausbildung im Primär- und Sekundärbereich“ wird das Ziel des „Sportgymnasiums“, des Sport-Lykeio“ und der “Einrichtung von speziellen Klassen für Sport“ im Lykeio als Integration von allgemeiner Grundbildung mit sportlichem Training für Schüler/Athleten, als nichtintellektuelle Förderung festgelegt. Auch die Förderung ausgezeichneter Athleten wir hier erwähnt.
Auch die musische Förderung wird explizit im Gesetzestext des Ministeriums für Bildung und Religion genannt (Satz 3345/ 2.9.98, Absatz 1&3 ). Ziel der Musikschule als weiterführender Schule (Gymnasion & Lykeio) ist die Vorbereitung und Ausbildung von jungen Schülern, die professionelle Musiker werden wollen. Gleichzeitig wird eine allgemeine Grundbildung gewährleistet, die eine berufliche Umorientierung ermöglicht. Im Grundschulbereich eines Musik-
Gymnasium soll die Möglichkeit gegeben sein, freiwillig Musikkurse zu besuchen, um eine besondere musische Begabung identifizieren zu können.
Im Jahre 2002 verabschiedete das Parlament ein neues Gesetz (2817), das eine Beschulung für „jedermann“ und mit „gleichen Möglichkeiten“ betont. Auch Kinder mit einer besonderen Bedürfnislage werden berücksichtigt. „Begabte“ gehören jedoch weder zu dieser Gruppe, noch sind sie Teil einer anderen übergeordneten Gruppe. Der Begriff „Hochbegabung“ oder ein anderer
entsprechender Begriff wird ) in der Gesetzgebung nicht erwähnt.

HU - Ungarn
Die Begabtenförderung hat sich in Ungarn in den letzten Jahrzehnten stark entwickelt. Im frühen zwanzigsten Jahrhundert wurde die Begabtenförderung zur Priorität erklärt. Der Entwicklung des begabten Kindes wurde nicht nur auf politischem Niveau, sondern auch von Lehrern und anderen Experten große Aufmerksamkeit geschenkt. Heute wird de Beschulung von „Begabten“ in der Schulgesetzgebung in Ungarn explizit aufgegriffen. „Begabte“ werden als Teil einer Gruppe mit besonderen Bedürfnissen berücksichtigt. Im Jahre 1993 wurde im Gesetz für öffentliche Bildung (LXXIX. Törvény a Közoktatásról, lo. Par./3.p.) formuliert: „... das Kind, der Schüler hat ein Recht auf Bildung, die seinem Interesse, seinen Fähigkeiten und seiner Begabung entspricht, und die ihn befähigt, seine Ausbildung, sofern es seine Begabung ermöglicht, im höheren Bildungswesen fortzusetzen. Zudem ist es ihm mit dem Ziel, seine Begabungen zu identifizieren und zu entwickeln, zu ermöglichen, auf Grundschulniveau
eine Ausbildung im künstlerischen Bereich zu erhalten“. „Es ist eine grundlegende Aufgabe des Erziehers und Lehrers, individuelle Möglichkeiten und Begabungen des Schülers, seinen soziokulturellen Hintergrund sowie mögliche Behinderungen zu berücksichtigen, um ihn in seiner Entwicklung des höchst möglichen Niveaus seiner Begabungen zu assistieren. Darüber hinaus
sollen Schüler mit Schulschwierigkeiten unterstützt werden, um einen Rückstand zu anderen auszugleichen.
In Bezug auf die ISCED Niveaus 0 – 3 äußert sich die Gesetzgebung zu speziellen Fördermaßnahmen. Im allgemeinen wird die Umsetzung von Fördermaßnahmen und die Verantwortung dafür Schulen und Lehrern übertragen. In der Gesetzgebung werden Aussagen zum Erkennen und Anerkennen individueller Unterschiede, zur Identifizierung Begabter, zu Differenzierungsmaßnahmen, zu „Begabung“ als Thema in der
Lehrerausbildung, zum Grundcurriculum, zum speziellen Curriculum, zur Entbindung von der Schulpflicht und zur nichtintellektuellen Förderung gemacht.
„Neben den Unterrichtsstunden organisiert die Schule curriculumexterne Aktivitäten wie z.B. Tages – und Nachmittag- Studierperioden, Studienkreise für Literatur, soziologische Debattierkurse oder ausführende Kunst- Gruppen, akademische und kulturelle Wettbewerbe, schulinterne und interschulische Wettbewerbe und Schülertage. Klassen – oder Gruppenaktivitäten des
pädagogischen Schulprogramms, die nicht innerhalb des Unterrichts organisiert werden können wie z.B. Exkursionen oder Bildung in der Natur etc.“ (1993. LPE, 53. par. 1.,2.p). Es gilt in der Schule dafür zu sorgen, dass Lerngruppen entsprechend der Interessen der Schüler, deren Wissensniveau und Spezifität der eingeschlagenen Karriere gebildet werden. Ebenso können Unterrichtsstunden für höhere Anspruchsniveaus in Verbindung mit dem Regelunterricht der Schule verpflichtend oder wahlweise angeboten werden (Leitlinie des Bildungsministeriums 28./2000; 5.par 1.p).
Darüber hinaus ist es Aufgabe der Heimatschule eine Persönlichkeitsentwicklung in humanistischer Atmosphäre zu gewährleisten, in der der Schüler zur vollen Entwicklung seiner Möglichkeiten und seiner Interessen gelangt und zudem Hilfestellung mit Schulaufgaben bekommt (1993 n. LXXIX. LPE., 2.p).
In den Grundschulen gilt es den Kunstunterricht als Basis für Kunstexpression zu gestalten (1993. n. LXXIX LPE., 31. par., 1.p.).

IE - Irland
Begabte werden in Irland nicht explizit in der Gesetzgebung genannt.
Als Teil einer übergeordneten Gruppe werden sie jedoch indirekt in der Schulgesetzgebung berücksichtigt. Dort heißt es: „Kindern mit besonderen Bildungsbedürfnissen haben einen Anspruch auf eine qualitativ ihrem Niveau entsprechende Bildung, um ihren individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten gerecht zu werden“ (Education Act, 1998; Section 7 (1)).
Des weiteren wird zur besonderen Bildungsbedürftigkeit im „Report of Special Education Review Commitee (1993) Section 6.3.2“ als Richtlinie niedergelegt, dass „jedem Schüler eine Vielfalt von Möglichkeiten zur Anregung und Zufriedenstellung der eigenen Bedürfnisse geboten werden soll, um die Entwicklung zum vollständigen Leistungsvermögen zu ermöglichen“.
Auch im Hinblick auf das Erkennen und Anerkennen individueller Unterschiede, die Identifizierung von individuellen Bedürfnissen und schulische Differenzierungsmaßnahmen bestehen in Irland gesetzliche Richtlinien.
Die Organisation des Unterrichts soll Aktivitäten und Angebote sowohl für die gesamte Klasse als auch individuelle Aktivitäten ermöglichen, um jedem Schüler die volle Entfaltung seiner Begabungen zu ermöglichen (Special education Review Commitee 1993, Section 6.3.5).
Der Unterricht soll entsprechend dem individuellen Niveau angepasst werden (Special education Review Commitee 1993, Section 6.3.2). In diesem Zusammenhang sollen sowohl Maßnahmen der Akzeleration- als auch des Enrichment erwogen werden (Special education Review Commitee
1993, Section 6.3.5). 2000 wurde ein Kommentar des Bildungsministers zum Thema schulische Begabtenförderung - als Reaktion auf einen Brief - veröffentlicht, in dem es heißt, dass „bei Schülern mit herausragenden
Fähigkeiten und besonderen Bildungsbedürfnissen zusätzliche Unterstützung eines Remedial Teachers oder Fachlehrers angeboten werden sollte“. Im November 2001 äußerte sich der Bildungsminister bezüglich der Förderung begabter Schüler wie folgt: „Es ist die Aufgabe der Schulbehörde (Board of Managament) für diese Schüler (begabte Schüler) eine angemessene
Bildung zu ermöglichen“.

IT - Italien
In Italien wird der Begriff „Begabte“ weder in der Gesetzgebung genannt noch werden Begabte als Teil einer Gruppe für besonders Bedürftige oder in einer andere Form auch nur in Ansätzen erwähnt.
Die Schulgesetzgebung schreibt vor, individuelle Unterschiede wahrzunehmen und anzuerkennen. Das Schulcurriculum ist ein Grundcurriculum mit dem Ziel, dass alle Schüler gewisse Mindestanforderungen erreichen. Darüber hinaus ist die Auffassung verbreitet, dass mehr von denen erreicht wird, die ihre Fähigkeiten eigenständig nutzen und umsetzen. Damit liegt ein Grossteil der Verantwortung für eine Förderung auch beim Schüler selbst.

LU - Luxemburg
Obwohl die Gesetzgebung in Luxemburg die besondere Bedürftigkeit von körperlich und geistig Behinderten oder Entwicklungsgestörten im allgemeinen berücksichtigt, bleibt die besondere Bedürfnislage von Begabten unerwähnt.
Gesetzliche Bestimmungen in bezug auf das Schulgeschehen beziehen sich lediglich auf die Flexibilität im Schulsystem, im besonderen hinsichtlich der Möglichkeit einer vorgezogenen Einschulung. Diese ist auf Antrag der Eltern und nach psychologischer Begutachtung möglich. Des weiteren ist das Grundcurriculum auf ISCED Niveau 0 – 3 gesetzlich geregelt. Eine neue Gesetzgebung in Hinblick auf weiterführende Schulen (ISCED Niveau 2 & 3) wird zur Zeit vom Ministerium für nationale Bildung vorbereitet. Diese zieht in Artikel 16 die Errichtung spezieller Klassen in Erwägung, um Schüler mit besonderen Lernbedürfnissen und Lernpotentialen zu fördern, die bisher, ungleich den Begabten in den Bereichen Musik und Sport, zu kurz gekommen waren. Diese neue Gesetzgebung soll es zudem erlauben, spezielle Curricula für
begabte Schüler einzusetzen.

LV - Lettland
In der Schulgesetzgebung Lettlands werden „Begabte“ nicht explizit genannt. Obwohl „Begabte“ auch nicht unter eine Gruppe besonders Bedürftiger fallen, wird in der allgemeinen Gesetzgebung erwähnt, dass „jedem die Möglichkeit zur Entwicklung des eigenen geistigen und körperlichen Potentials gegeben werden muss, um sich zu einer selbständigen und entwickelten Persönlichkeit zu bilden“.
Gesetzliche Bestimmungen und Empfehlungen des Schulwesens schließen aber „das Erkennen und Anerkennen individueller Unterschiede“ auf allen Schulniveaus sowie die „Identifizierung von Bedürfnissen“ (Artikel 28;5) auf ISCED Niveau 0 –3 ein. Zudem ist für Ausnahmefälle die frühzeitige Einschulung in die Grundschule möglich. Eine Entbindung von der Schulpflicht ist lediglich auf ISCED Niveau 2 geregelt („Den Inhalt des Bildungsprogramms kann der Schüler sich durch Selbststudium aneignen. Das Wissensniveau wird dann überprüft und bewertet“).

NL - Niederlande
Seit 1985 sind Grundschulen und Kindergärten in die sogenannte “Basisschool” (Basisschule) integriert [ISCED Niveau 0 und 1]. Die Schulpflicht beginnt mit 5 Jahren. Es ist allerdings möglich, Kinder schon mit 4 Jahren einzuschulen, und mehr als 95% der Schüler gehen mit 4 Jahren in die Basisschule. Altersabhängige Klassen sind nicht im Gesetz verankert. Es wird kein Pflichtcurriculum vorgegeben, sondern lediglich Unterrichtsziele festgesetzt. Die Realisierung dieser Ziele liegt in der Verantwortlichkeit der Schule und wird vom Schulinspektorrat kontrolliert. In der niederländischen Gesetzgebung werden (hoch)begabte Schüler nicht explizit erwähnt. Im Gesetz wird jedoch von Schüle rn mit “spezifischen Unterrichtsbedürfnissen” (specifieke onderwijsbehoeften) gesprochen. Das Gesetz sc hreibt vor, dass für alle Schüler ein ununterbrochener Entwicklungsgang zu ermöglichen ist. Der Unterricht dient in jedem Fall der emotionalen, intellektuellen und kreativen Entwicklung und ziel t auf den Erwerb notwendigen Wissens und sozialer, kultureller und körperlicher Fähigkeiten hin. Im weiteren heißt es, dass Schüler mit besonderen Bedürfnissen individuell orientierten Unterricht bekommen, der sich an den
individuellen Bedürfnissen des Schülers orientiert (WPO, Art. 8, sub 4).
In Richtlinien der Schulbehörden werden (hoch)begabte Schüler als Teil der Gruppe mit besonderen Bedürfnissen explizit erwähnt (2001). Generell gehört die Betreuung (hoch)begabter Schüler in Grundschulen [ISCED Niveau 0 und 1] zum Konzept “Weer Samen naar School” (“Wieder zusammen in die Schule”). Konkretes Ziel ist es, so viele Schüler wie möglich in Regelschulen zu bedienen und Integration zu ermöglichen. Auch in Schulrichtlinien der weiterführenden Schulen [ISCED Niveau 2 und 3] wird von “Schülern mit besonderen
Bedürfnissen” gesprochen. Damit gelten die gleichen Richtlinien für Grund- und weiterführende Schulen [ISCED Niveau 0 bis 3]. Es gibt eine grundsätzliche Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen von 5 bis 16 Jahren. In
Sonderfällen ist die Entbindung von der Schulpflicht möglich, wobei das Schulinspektorrat und Autoritäten der Gemeinde dies gemeinsam bewilligen müssen. Im übrigen ist in schulbehördlichen Richtlinien die vorgezogene Einschulung [ISCED Niveau 0 und 1] sowie das Überspringen von
Klassen [ISCED Niveau 1 – 3] geregelt. Die Entwicklung spezieller Materialien und Förderkonzepten für (hoch)Begabte Schüler fällt unter
die Zuständigkeit des Ministeriums für Bildung, Forschung und Kultur. Dafür werden Fördermittel bereit gestellt. Zum überwiegenden Teil aber entstehen diese Materialien und Konzepte aus privaten Initiativen einzelne Lehrer und weitere Beteiligten [ISCED Niveau 0-3].

PL - Polen
In Polen vollzieht sich zur Zeit ein grundlegender Umbau des Sozialsystems der Länder. 1998 wurde eine bildungspolitische Reform eingeleitet. Diese beinhaltet eine besondere Förderung des Sekundarbereichs und der Universitäten.
Obwohl der Begriff „Begabtenförderung“ im Gesetzestext nicht explizit erwähnt wird, benennen Gesetzestexte und Leitlinien des Schulwesens „Begabte“ als Teil einer Gruppe mit besonderen Bedürfnissen.
Hervorgehoben wird das Erkennen und Anerkennen individueller Unterschiede, die Identifizierung von individuellen Bedürfnissen, Dif ferenzierungsmaßnahmen und eine Flexibilität im Schulsystem jeweils auf allen ISCED Niveaus. Die Entbindung von der Schulpflicht wird auf ISCED Niveau 1 und 2 ermöglicht. Auch nichtintellektuelle Fördermaßnahmen sind auf ISCED Niveau 1 – 3 umsetzbar. In Schulrichtlinien wird zudem auf nichtintellektuelle Fördermaßnahmen im
Vorschulbereich verwiesen. Auch in Bezug auf das Grundcurriculum sind Inhalte festgelegt worden.

PT - Portugal
Der Begriff „(Hoch-)Begabte“ wird in der portugiesischen Gesetzgebung nicht explizit genannt. Dennoch werden Begabte als Teil einer Gruppe mit besonderen Bedürfnissen, nämlich derer mit außergewöhnlichen Möglichkeiten, erwähnt. In diesem Kontext wird das Überspringen auf ISCED Niveau 1 (Legal Disposition; 6/SERE/1988) sowie die vorgezogene Einschulung im
Grundschulbereich (Legal Disposition; 173/ME/1991) explizit als spezifische Fördermaßnahme genannt. Außerdem nennt das „General Basic Law“ (1986) Differenzierungsmaßnahmen innerhalb des Curriculums zur Förderung von Schülern mit identifizierten besonderen Lernbedürfnissen.
Der Begabtenförderung begegnet Portugal demnach mit einem flexiblen Schulsystem. Auch nicht-intellektuelle Fördermaßnahmen wie u.a. Sport und Kunst werden umgesetzt.

RO - Rumänien
Die 1990 modifizierte rumänische Gesetzgebung zum Schulwesen macht explizit einige Aussprachen zum Status begabter Schüler. Dennoch ist dies im Hinblick auf frühere Gesetze ein Rückschritt, da bis 1995 Begabte umfangreicher in der Gesetzgebung erwähnt wurden. Begabte werden ansonsten nicht als Teil einer Gruppe mit besondern Bedürfnissen in der rumänischen Gesetzgebung genannt.
Die gesetzlichen Bestimmungen schreiben das Erkennen und Anerkennen individueller Unterschiede sowie Flexibilität innerhalb des Schulsystems (wie z.B. frühe Einschulung oder das Überspringen von Klassen) auf allen Schulniveaus vor. In Richtlinien der Schulbehörden und lokalen Autoritäten wird auf die Identifizierung von individuellen Bedürfnissen als Aufgabe der Schule verwiesen (ISCED Niveau 2 & 3). Diese Richtlinien beinhalten auch die Thematisierung der
„Begabtenförderung“ in der Lehrerausbildung, und verweisen auf lokale und schulische Weiterbildungsmöglichkeiten.
Das Grundcurriculum ist von der Grundschule bis zur weiterführenden Schule gesetzlich vorgeschrieben.
Ferner erlaubt die Gesetzgebung Differenzierungsmaßnahmen und auch spezielle Curricula auf ISCED Niveau 2 und 3.

SE - Schweden
Im Gegensatz zu geistig behinderten Kindern und Jugendlichen, Blinden, Gehörlosen und Emigranten wird der Begriff „Begabte“ in der schwedischen Gesetzgebung weder explizit erwähnt, noch sind „Begabte“ Teil einer Gruppe mit besonderen Bedürfnissen. Begabtenförderung wird auch in Bestimmungen, Empfehlungen und weiteren schulischen Richtlinien nicht genannt.
Obwohl seit 1920 das Recht auf Wohlergehen eines jeden Schülers im nationalen Curriculum verankert ist, wird im Zusammenhang mit besonderen Bedürfnissen nur auf körperlich und geistig Behinderte sowie Emigranten eingegangen.

SI - Slowenien
Begabte werden in der Gesetzgebung Sloweniens sowohl explizit erwähnt als auch als Teil einer Gruppe mit besonderen Bedürfnissen berücksichtigt.
Im Konkreten ist in der Schulgesetzgebung für die Grundschule (PSL) wie auch für die weiterführende Schule (HSL) - im allgemeinen ISCED Niveau 0-3 - das Erkennen und Anerkennen individueller Unterschiede, die Identifizierung individueller Lernbedürfnisse, Differenzierungsmaßnahmen, das Grundcurriculum, die Entbindung von der Schulpflicht sowie die nicht-intellektuelle Förderung geregelt. Außerdem wird auf Flexibilität im Schulsystem verwiesen. Die Schule ist demnach verpflichtet, passende Lehrmethoden für begabte Schüler anzuwenden und u.a. zusätzliche Unterrichtsstunden individuell oder in Gruppenform bzw. Parallelunterricht anzubieten (PSL; 11 ,12, 20; / HSL;36/ VPEL;10-56&71). Es ist die Aufgabe des Klassenlehrers, individualisierte Lernprogramme für identifizierte Begabte zusammen mit weiteren Begleitpersonen zu organisieren (HSL;18/ VPEL;46).
Ferner ist die Thematisierung von „Begabung“ und „Begabtenförderung“ in der
Lehrergrundausbildung auf ISCED Niveau 1 – 3 in Richtlinien geregelt. Hier wird der Entwicklung talentierter Schüler besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

UK - England
Die jetzige Regierung rief im Jahr ihrer Gründung 1997 zu einer Kampagne „Education Education Education“ auf. In diesem Rahmen konnte auch die Situation hochbegabter Schüler und ihrer Bedürfnisse thematisiert werden. In der Folge erschienen eine Anzahl von Publikationen und politischen Berichten, Erwägungen und Erklärungen, und einige Arbeitsgruppen wurden gegründet.
Im ersten „Government White Paper“ des Ministeriums für Bildung und Arbeit (Departement of Education and Employment) zu Excellence in Schools wurde einen Plan zur Entwicklung frühzeitiger Identifizierungskriterien und Fördermöglichkeiten besonders Begabter erstellt: „We plan to develop a strategy for the early identification and support of particularly able and talented
children that links several strands, including accelerated learning, specialist schools and partnership with independent schools . . . We want every school and LEA to plan how it will help gifted children. All schools should seek to create an atmosphere in which to excel is not only acceptable but desirable“.
(Excellence in Schools, July 1997)
Im Jahre 1999 wurde das „Office for Standards in Education international research survey“ (Freeman, 1999) gegründet. Zudem kam es zur Etablierung einer nationalen Beratergruppe „Gifted and Talented Advisory Group“. Ein „Select Commitee“ wurde 1997 gegründet und eingesetzt
(House of Commons, 2001) um die Planung und Umsetzung der Begabtenförderung in den Schulen der Städte zu unterstützen und für eine Begleitung individueller LEAs und Schulen zu sorgen, so dass diese Begabtenförderung realisieren können. Obwohl Begabte in der Gesetzgebung weder explizit genannt werden noch als Teil einer Gruppe mit besonderen Bedürfnissen berücksichtigt sind, ist in einer Anzahl staatlicher Bestimmungen und Empfehlungen der Umgang mit Begabten ausgearbeitet.
Im Konkreten werden folgende Punkte erwähnt, die sich auf alle Niveaus [ISCED Niveau 0 – 3] beziehen:
Erkennen und Anerkennen individueller Unterschiede, Identifizierung von Bedürfnissen, Differenzierungsmaßnahmen, Flexibilität im Schulsystem, Begabung als Thema in der Lehrerausbildung und ein Grundcurriculum.
Darüber hinaus werden Aussagen über ein spezielles Curriculum in Schulen [ISCED Niveau 1 – 3] getroffen.

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